Potsdam, 02. Juni 2008
(I) Hintergrund
Seit der Wiedervereinigung werden die kommunalen Einrichtungen nicht mehr über Steuern finanziert, sondern von den Personen, die Vorteile daraus ziehen. Sie zahlen Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge. Dieser Grundsatz gilt auch für die Trink- und Abwasseranlagen der Kommunen. Für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung von Trink- und Abwasseranlagen können die kommunalen Zweckverbände Beiträge erheben (§ 8 KAG).
Seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Dezember 2007 sind in Brandenburg viele Kommunen, kommunalen Zweckverbände und sog. Altanschließer verunsi-chert. Es ist eine Rechtslage entstanden, die vielfach vor Ort nicht nachvollzogen werden kann.
II Was man wissen muss
Keine Beiträge für (Eigen-)Leistungen aus DDR-Zeiten
In Brandenburg können keine Beiträge für Leistungen, auch Eigenleistungen, an Abwasser- und Trinkwasseranlagen gefordert werden, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht wurden. Die Anlagenteile, die schon vor der Wende vorhanden waren, sind kostenlos an die kommunalen Zweckverbände übertragen worden. Für diese Anlagenteile dürfen daher weder Herstellungs-kosten noch Abschreibungen kalkuliert werden. In Brandenburg muss niemand für den Abwasser- oder Trinkwasserkanal aus DDR-Zeiten bezahlen, der eventuell sogar mit eigener Muskel-kraft und in großartiger Nachbarschaftshilfe gebaut wurde.
Nur wenige Zweckverbände betroffen
Durch das Urteil sind ausschließlich Zweckverbände betroffen, die am 1.Februar 2004 noch keine rechtmäßige Satzung hatten und überhaupt Anschlussbeiträge verlangen. Verbände, die die Trink- und Abwasseranlagen ausschließlich über Gebühren finanzieren, sind von dem Urteil nicht betroffen, beispielsweise Potsdam. Wo es keine Beiträge gibt, können diese natürlich auch nicht erhoben werden.
Auch Altanschließer haben Vorteile
Nach dem 3. Oktober 1990 wurden a) Abwasseranlagen (darunter Pumpstation, Kläranlage) neu gebaut bzw. bestehende auf den notwendigen neuesten technischen Stand gebracht, b) verschlissene Teile ausgetauscht und c) neue Rohre für die Erschließung neuer Gebiete verlegt. Das hat zu entscheidenden Verbesserungen in unserer Wasserqualität und unserer Umwelt geführt. Davon profitieren nicht nur die Neuanlieger, sondern dies kommt allen – auch den Altanliegern – zugute. Nur diese Nachwende-Investitionen werden auf die Beitragszahler bzw. Gebührenzahler umgelegt.
Vollständige Privilegierung der Altanschließer ist Populismus – SPD will keine Ungerech-tigkeiten für Neuanschließer und Mieter
Eine Stichtagsregelung, die Altanschließer vollständig von allen Beiträgen ausnehmen würde, wäre ungerecht. Sie würde zu gesplitteten Gebührensätzen führen und lässt unberücksichtigt, dass auch den Altanliegern durch die Steigerung der Betriebssicherheit, Reinigungsleistung und den Austausch verschlissener Anlagenteile nach 1991 Vorteile zugute kamen. Eine solche Regelung würde dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widersprechen. Warum sollen nur die Neuanschließer allein die ganzen Investitionen (z.B. auch den Austausch verschliessener Teile oder eine Modernisierung der Anlage) bezahlen? Wer das will, erzeugt Ungerechtigkeit, Streit und Missmut in den Kommunen und würde durch das nächste Gericht ganz schnell wie-der ausgebremst.
III Unser Ziel: Gerechte Verteilung der Kosten entsprechend der Vorteile
Die SPD-Landtagsfraktion setzt sich dafür ein, dass Zweckverbände demnächst berücksichtigen dürfen, dass Altanlieger schon zu DDR-Zeiten an eine Anlage angeschlossen waren und daher der „Vorteilszuwachs“ für das Grundstück nach der Wende nicht so groß war, wie für Grund-stücke, die nach der Wende erstmalig angeschlossen wurden. Die Landesregierung prüft im Auftrag der SPD-Fraktion bis zum Sommer 2008, ob ein reduzierter Beitrag für Altanschließer – wie in Sachsen-Anhalt – rechtlich zulässig ist und damit die Probleme, die sich aus dem Urteil des OVG ergeben, gelöst werden können.
Beispiel: Eine aus dem Jahr 1985 stammende, aber nach neusten Standard sanierte Kläranlage wird von zwei Ortsteilen beliefert: a) über alte Rohrzuleitungen aus dem ursprünglichen Ort und b) über neue Leitungen aus der Neubausiedlung. In einem solchen Fall könnte es – natürlich sofern rechtlich möglich – unterschiedliche Anschlussbeiträge für Neu- und Altanschließer geben: Jeder bezahlt für seinen Vorteil. Das ist nach unserer Auffassung eine klare und gerechte Lösung für die durch das OVG-Urteil entstandenen Probleme.
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